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Satzung des Schachzentrum Baden-Baden e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Schachzentrum Baden-Baden e.V. und hat seinen Sitz in Baden-Baden. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Baden-Baden einzutragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verein sieht seine Aufgaben in der Pflege und Förderung des Schachspiels als kulturellem Gut und als einer sportlichen Disziplin, die im besonderen Maße geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Entfaltung der Persönlichkeit zu dienen. Zur Erfüllung dieser Zwecke werden vom Verein vorrangig 4 Aufgabenbereiche über-nommen:
a) Durchführung von Schachveranstaltungen
b) Durchführung von Lehrgängen
c) Förderung des internationalen Schachstandortes Baden-Baden
d) Förderung des Schach-Hochleistungssports (Bundesstützpunkt Schach, Schach-Landesleistungszentrum Baden-Württemberg).
Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Seine Tätigkeit ist selbstlos. Eigenwirtschaftliche Zwecke werden nicht in erster Linie verfolgt. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Erwirtschaftete Gewinne sind ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke zu verwen-den.
Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Übersteigen die anfal-lenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so können ein Geschäftsführer und das hierfür erforderliche Hilfspersonal eingestellt werden. Für diese Tätigkeit dürfen keine unverhältnismäßigen Vergütungen gewährt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins setzen sich aus den ordentlichen Mitgliedern, Fördermit-gliedern und Ehrenmitgliedern zusammen.
Ordentliches Mitglied darf jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Das Recht, Mitglied des Vereins zu werden, steht natürlichen wie auch juris-tischen Personen zu.
Fördermitglieder sind ordentliche Mitglieder, die die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags unterstützen.
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich bei der Förderung des Schachsports bzw. der Kultur in Baden-Baden besondere Verdienste erworben haben. Sie werden allein auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern berufen. Ehrenmitglieder können auch ordentliche Mitglieder sein; sie erhalten da-durch keine zusätzlichen Rechte (z.B. doppeltes Stimmrecht). Die Mitgliederver-sammlung darf allein auf Vorschlag des Vorstands ein Ehrenmitglied zum Ehrenvorsitzenden berufen. Ehrenvorsitzender kann auch ein ordentliches Mitglied sein; es erhält dadurch keine zusätzlichen Rechte.
Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Lehnt der Vorstand den Antrag ab, steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt darf nur zum Jahresende erfolgen und muss gegenüber dem Vorstand spätestens 4 Monate vorher schriftlich erklärt werden. Über den Ausschluss beschließt auf alleinigen Vor-schlag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen endgültig. Die Ausschlussentscheidung ist dem Mitglied schrift-lich mit Gründen zuzuleiten. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen für den Verein verpflichtet.
Die Beiträge werden in Form von zum Jahresbeginn fälligen Jahresbeiträgen erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder und Abteilungsmitglieder zahlen keine Beiträge.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat.

§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, abgehalten.
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich, per Fax oder E-Mail unter Beifügung einer Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen einzuberufen. Einzuladen sind alle Vereinsmitglieder.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Feststellen der Tagesordnung
b) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses
c) Entlastung des Vorstands
d) Wahl des Vorstands
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Entscheidung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme in den Verein
g) Entscheidung über einen Vereinsausschluss
h) Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitglieds
i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
j) Entscheidung über Beiträge
k) Wahl eines Protokollführers für die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Abstimmung erfolgt durch einfaches Handzeichen, sofern nicht zuvor geheime Wahl beschlossen wurde. Abstimmungsberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Sind Satzungsänderungen erforderlich, ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Beschlüsse, ausgenommen über den Antrag auf Einberufung einer außerordentli-chen Mitgliederversammlung, dürfen nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 9 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt und bestellt jeweils für die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Sie haben einmal im Jahr die Bücher des Vereins zu prüfen und das Ergebnis ihrer Prüfungen in einem schriftlichen Bericht dem Vorstand vorzulegen. Der Bericht ist von den Kassenprüfern gemeinsam zu unterzeichnen. Die Kassenprüfer sind gehalten, über das Ergebnis ihrer Prüfung in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Kassenprüfer haben einmal im Jahr die Bücher der Abteilung zu prüfen und das Ergebnis in einem schriftlichen Bericht dem Vorstand und hinsichtlich der Bücher der Abteilung dem Abteilungsleiter vorzulegen. Der Bericht ist von den Kassenprüfern gemeinsam zu unterzeichnen. Die Kassenprüfer sind auf Anfrage gehalten, über das Ergebnis ihrer Prüfung der Bücher der Abteilung in der nächsten Abteilungsver-sammlung zu berichten.

§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Widerruf oder Rücktritt. Ein Widerruf ist nur aus wich-tigem Grund möglich.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl einzuberufen, sofern der Vorstand das Amt nicht kommissarisch bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung besetzt.
Der Vorstand darf für bestimmte Aufgaben (z.B. Recht, Turniere, Sponsoring, Marketing, Pres-se) bis zu 5 Mitglieder zu Beisitzern mit Stimmrecht berufen. Deren Amt endet durch Tod, Rücktritt oder Abberufung.
Der Geschäftsführer wird von der Grenke-Stiftung aus deren Mitarbeiterstab benannt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Er ist nicht Mitglied des Vorstands, hat in den Sitzungen des Vorstands allerdings Stimmrecht. Sein Amt erlischt durch Widerruf, Rücktritt sowie bei Abberufung durch die Grenke-Stiftung.

§ 11 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
b) Einberufung und Leitung der (außer)ordentlichen Mitgliederversammlungen
c) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
e) Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresberichts und des Rechnungsabschlus-ses
f) Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern
g) Abschluss und Kündigung von Dienstverträgen
h) Benennung und Abberufung der Beisitzer und des Beirats
i) Entsendung und Rückruf des Abteilungsmitglieds.
Der Vorstand ist verpflichtet, unter Angabe einer Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies beantragen.

§ 12 Geschäftsführung und Vertretung
Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der 1. und 2. Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenver-hältnis darf der 2. Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende tatsächlich oder rechtlich verhindert ist.
Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wir-kungsbereich der Mitgliederversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbst-ständig Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen; diese bedürfen der nachträglichen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Dem Schatzmeister obliegt die ordnungsgemäße Führung der Bücher und Unterla-gen, die die Geschäfte des Vereins betreffen. Der Schatzmeister führt gemeinsam mit dem Abteilungsleiter den Zahlungsverkehr der Abteilung.
Der Geschäftsführer ist für die laufende Verwaltung des Vereins zuständig.

§ 13 Beschlüsse des Vorstands
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder und Beisitzer vorschriftsmäßig geladen und mindestens der 1. oder 2. Vorsitzende und 2 weitere Stimmberechtigte anwesend sind. Die Einladung der Mitglieder und Beisitzer hat schriftlich, per Fax oder E-Mail unter Beifügung einer Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 4 Kalendertagen zu erfolgen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehr-heit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des 2. Vorsitzenden.
Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Mitglieder einer Beschlussvorlage schriftlich, per Fax oder E-Mail zustimmen.

§ 14 Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 15 Beirat
Der Beirat ist fakultatives beratendes Organ. Er wird auf Beschluss des Vorstands gebildet und aufgehoben. Ihm gehören Vertreter der Organisationen an, die im Wesentlichen für die Finanzierung der Aufgaben des Vereins verantwortlich sind.

§ 16 Abteilung „Bundesstützpunkt Schach Baden-Baden“
Der Verein unterhält eine Abteilung, die der Trägerschaft für den Bundesstützpunkt Schach dient. Hierfür stellt der Verein kostenfrei Räume, Einrichtung und Spielmaterial im zumutbaren Rahmen zur Verfügung. Die Abteilung führt den Namen Bundes-stützpunkt Schach Baden-Baden. Abteilungsmitglieder sind auf Antrag der Deutsche Schachbund (Deutscher Schachbund e.V.), Mitgliedsorganisationen des Deutschen Schachbundes sowie andere natürliche und juristische Personen, sofern sie sich zu einer Finanzierung der Abteilungstätigkeit entsprechend den Rahmenbedingungen der Geschäftsordnung der Abteilung verpflichten können und verpflichtet haben und dem Verein angehören. Der Antrag ist an den Abteilungsleiter zu richten. Die Auf-nahme erfolgt durch den Vorstand. Abteilungsmitglied ist ferner das vom Vorstand hierfür entsandte Vereinsmitglied. Dieses führt die Abteilung, solange ein Abteilungs-leiter bzw. stellvertretender Abteilungsleiter nicht gewählt ist. Es vertritt den Abtei-lungsleiter, sofern dieser bzw. sein Vertreter verhindert sind.
Die Abteilung regelt ihre Angelegenheiten auf Abteilungsversammlungen. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese darf der Satzung des Vereins nicht widerspre-chen. Im Zweifel gelten die Regelungen für den Vorstand und die Mitgliederver-sammlung entsprechend.
Die Abteilung führt ein Girokonto bei einem Kreditinstitut. Sie gibt sich einen Haushalt und verantwortet ihn eigenständig. Für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der durch die Abteilung entsteht, erhält der Verein pauschal einen Organisationsbetrag von 15 % der Beitragseinnahmen der Abteilung.
Die Abteilungsversammlung wählt einen Stützpunktleiter als Abteilungsleiter sowie einen Stellvertreter. Für die erste Wahl ist eine Präsenz von mindestens 3/4 der Abteilungsmitglieder erforderlich. Der Abteilungsleiter führt die laufenden Geschäfte der Abteilung und kann hierfür honoriert werden. Sein Amt endet durch Tod, Rücktritt oder Abwahl auf Antrag eines Abteilungsmitglieds in einer von diesem hierzu schrift-lich, per Fax oder E-Mail mit einer Frist von mindestens 4 Wochen einberufenen au-ßerordentlichen Abteilungsversammlung, ansonsten aufgrund entsprechender Ankündigung in einer ordentlichen Abteilungsversammlung. Der Abteilungsleiter hat in der ordentlichen Mitgliederversammlung und in der Abteilungsversammlung über seine Tätigkeit zu berichten.
Die Abteilungsversammlung kommt einmal im Jahr bis zum 31.3. zusammen. Sie wird vom Abteilungsleiter schriftlich, per Fax oder E-Mail unter Beifügung einer Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen einberufen. Einzu-laden sind alle Abteilungsmitglieder. Die Abteilungsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Abteilungsmitglieder beschlussfähig, wenn der Ab-teilungsleiter oder sein Stellvertreter und 2 weitere Stimmberechtigte anwesend sind. Sie trifft ihre Entscheidungen nach Mehrheitsprinzip. Jedes Abteilungsmitglied hat 1 Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Abteilungsleiters. Be-schlüsse dürfen der Satzung des Vereins nicht widersprechen.

§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins darf nur in einer besonderen, zu diesem Zweck vom Vorstand schriftlich, per Fax oder E-Mail unter Beifügung einer Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Die Versammlung beschließt über die Art der Liquidation. Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Restvermögen dem Deutschen Schachbund zu übereignen, der es zur Förderung des Schachsports verwenden soll.

Baden-Baden, den 31.5.2008 / geändert 11.6.2010