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Satzung des Schachzentrum Baden-Baden e.V.

Satzung des Schachzentrum Baden-Baden e.V.

  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Schachzentrum Baden-Baden e.V. und hat seinen Sitz in Baden-Baden. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Baden-Baden eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, hier die Pflege und Förderung des Schachspiels als kulturellem Gut und als einer sportlichen Disziplin, die in besonderem Maße geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Entfaltung der Persönlichkeit zu dienen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. a) Durchführung von Schachveranstaltungen
  2. b) Durchführung von Lehrgängen
  3. c) Förderung des internationalen Schachstandortes Baden-Baden
  4. d) Förderung des Schach-Hochleistungssports (Bundesstützpunkt Schach, Schach- Landesleistungs-zentrum Baden-Württemberg).

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Erwirtschaftete Gewinne sind ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden.

Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so können ein Geschäftsführer und das hierfür erforderliche Hilfspersonal eingestellt werden. Für diese Tätigkeit dürfen keine unverhältnismäßigen Vergütungen gewährt werden.

  • 3 Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins setzen sich aus den ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammen. Ordentliches Mitglied darf jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Das Recht, Mitglied des Vereins zu werden, steht natürlichen wie auch juristischen Personen zu.

Fördermitglieder sind ordentliche Mitglieder, die die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags unterstützen.

Ehrenmitglieder sind Personen, die sich bei der Förderung des Schachsports bzw. der Kultur in Baden-Baden besondere Verdienste erworben haben. Sie werden allein auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern berufen. Ehrenmitglieder können auch ordentliche Mitglieder sein; sie erhalten dadurch keine zusätzlichen Rechte (z.B. doppeltes Stimmrecht). Die Mitgliederversammlung darf allein auf Vorschlag des Vorstands ein Ehrenmitglied zum Ehrenvorsitzenden berufen. Ehrenvorsitzender kann auch ein ordentliches Mitglied sein; es erhält dadurch keine zusätzlichen Rechte.

Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Lehnt der Vorstand den Antrag ab, steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

  • 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt darf nur zum Jahresende erfolgen und muss gegenüber dem Vorstand spätestens 4 Monate vorher schriftlich erklärt werden. Über den Ausschluss beschließt auf alleinigen Vorschlag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen endgültig. Die Ausschlussentscheidung ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen zuzuleiten. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

  • 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen für den Verein verpflichtet. Die Beiträge werden in Form von zum Jahresbeginn fälligen Jahresbeiträgen erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder und Abteilungsmitglieder zahlen keine Beiträge.

  • 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. a) die Mitgliederversammlung
  2. b) der Vorstand
  3. c) der Beirat.
  • 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, abgehalten. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich, per Fax oder E-Mail unter Beifügung einer Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen einzuberufen. Einzuladen sind alle Vereinsmitglieder.

  • 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. a) Feststellen der Tagesordnung
  2. b) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses c) Entlastung des Vorstands
  3. d) Wahl des Vorstands
  4. e) Wahl der Kassenprüfer
  5. f) Entscheidung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme in den Verein g) Entscheidung über einen Vereinsausschluss
  6. h) Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitglieds
  7. i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins j) Entscheidung über Beiträge
  8. k) Wahl eines Protokollführers für die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Abstimmung erfolgt durch einfaches Handzeichen, sofern nicht zuvor geheime Wahl beschlossen wurde. Abstimmungsberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Sind Satzungsänderungen erforderlich, ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Sollten Änderungen der Satzung aufgrund behördlicher Beanstandungen notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt in einer eigens dafür einberufenen Vorstandssitzung die notwendige Änderung der Satzung zu beschließen, damit eine Eintragung der Neufassung ins Vereinsregister erfolgen kann.

Beschlüsse, ausgenommen über den Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, dürfen nur zur Tagesordnung gefasst werden. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

  • 9 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt und bestellt jeweils für die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Sie haben einmal im Jahr die Bücher des Vereins zu prüfen und das Ergebnis ihrer Prüfungen in einem schriftlichen Bericht dem Vorstand vorzulegen. Der Bericht ist von den Kassenprüfern gemeinsam zu unterzeichnen. Die Kassenprüfer sind gehalten, über das Ergebnis ihrer Prüfung in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Kassenprüfer haben einmal im Jahr die Bücher der Abteilung zu prüfen und das Ergebnis in einem schriftlichen Bericht dem Vorstand und hinsichtlich der Bücher der Abteilung dem Abteilungsleiter vorzulegen. Der Bericht ist von den Kassenprüfern gemeinsam zu unterzeichnen. Die Kassenprüfer sind auf Anfrage gehalten, über das Ergebnis ihrer Prüfung der Bücher der Abteilung in der nächsten Abteilungsversammlung zu berichten.

  • 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei

Jahren gewählt.

Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Widerruf oder Rücktritt. Ein Widerruf ist nur aus wichtigem Grund möglich.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist eine außerordentliche

Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl einzuberufen, sofern der

Vorstand das Amt nicht kommissarisch bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung besetzt.

Der Vorstand darf für bestimmte Aufgaben (z.B. Recht, Turniere, Sponsoring, Marketing, Presse) bis zu 5 Mitglieder zu Beisitzern mit Stimmrecht berufen. Deren Amt endet durch Tod, Rücktritt oder Abberufung.

Ergänzend kann der Vorstand einen Geschäftsführer benennen und diesen auch hauptamtlich anstellen. Er ist nicht Mitglied des Vorstands, hat in den Sitzungen des Vorstands allerdings Stimmrecht. Sein Amt erlischt durch Abberufung bzw. Beendigung des Arbeitsvertrages.“

  • 11 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht

durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  2. b) Einberufung und Leitung der (außer)ordentlichen Mitgliederversammlungen c) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  3. d) Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
  4. e) Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses f) Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern
  5. g) Abschluss und Kündigung von Dienstverträgen
  6. h) Benennung und Abberufung der Beisitzer und des Beirats i) Entsendung und Rückruf des Abteilungsmitglieds. Der Vorstand ist verpflichtet, unter Angabe einer Tagesordnung eine außerordentliche

Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies beantragen.

  • 12 Geschäftsführung und Vertretung

Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen

Vereinsangelegenheiten nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der 1. und 2. Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende tatsächlich oder rechtlich verhindert ist.

Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen; diese bedürfen der nachträglichen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Dem Schatzmeister obliegt die ordnungsgemäße Führung der Bücher und Unterlagen, die die Geschäfte des Vereins betreffen. Der Schatzmeister führt gemeinsam mit dem Abteilungsleiter den Zahlungsverkehr der Abteilung.

Der Geschäftsführer ist für die laufende Verwaltung des Vereins zuständig.

  • 13 Beschlüsse des Vorstands

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder und Beisitzer vorschriftsmäßig geladen

und mindestens der 1. oder 2. Vorsitzende und 2 weitere Stimmberechtigte anwesend sind. Die Einladung der Mitglieder und Beisitzer hat schriftlich, per Fax oder E-Mail unter Beifügung einer Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 4 Kalendertagen zu erfolgen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des 2. Vorsitzenden.

Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Mitglieder einer Beschlussvorlage schriftlich, per Fax oder E-Mail zustimmen.

  • 14 Beschlüsse der Vereinsorgane

Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom

Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

  • 15 Beirat

Der Beirat ist fakultatives beratendes Organ. Er wird auf Beschluss des Vorstands gebildet

und aufgehoben. Ihm gehören Vertreter der Organisationen an, die im Wesentlichen für die

Finanzierung der Aufgaben des Vereins verantwortlich sind.

  • 16 Abteilung „Bundesstützpunkt Schach Baden-Baden“

Der Verein unterhält eine Abteilung, die der Trägerschaft für den Bundesstützpunkt Schach

dient. Hierfür stellt der Verein kostenfrei Räume, Einrichtung und Spielmaterial im zumutbaren Rahmen zur Verfügung. Die Abteilung führt den Namen Bundesstützpunkt Schach Baden-Baden. Abteilungsmitglieder sind auf Antrag der Deutsche Schachbund (Deutscher Schachbund e.V.), Mitgliedsorganisationen des Deutschen Schachbundes sowie andere natürliche und juristische Personen, sofern sie sich zu einer Finanzierung der Abteilungstätigkeit entsprechend den Rahmenbedingungen der Geschäftsordnung der Abteilung verpflichten können und verpflichtet haben und dem Verein angehören. Der Antrag ist an den Abteilungsleiter zu richten. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Abteilungsmitglied ist ferner das vom Vorstand hierfür entsandte Vereinsmitglied. Dieses führt die Abteilung, solange ein Abteilungsleiter bzw. stellvertretender Abteilungsleiter nicht gewählt ist. Es vertritt den Abteilungsleiter, sofern dieser bzw. sein Vertreter verhindert sind.Die Abteilung regelt ihre Angelegenheiten auf Abteilungsversammlungen. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese darf der Satzung des Vereins nicht widersprechen. Im Zweifel gelten die Regelungen für den Vorstand und die Mitgliederversammlung entsprechend.

Die Abteilung führt ein Girokonto bei einem Kreditinstitut. Sie gibt sich einen Haushalt und verantwortet ihn eigenständig. Für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der durch die Abteilung entsteht, erhält der Verein pauschal einen Organisationsbetrag von 15 % der Beitragseinnahmen der Abteilung.

Die Abteilungsversammlung wählt einen Stützpunktleiter als Abteilungsleiter sowie einen Stellvertreter. Für die erste Wahl ist eine Präsenz von mindestens 3/4 der Abteilungsmitglieder erforderlich. Der Abteilungsleiter führt die laufenden Geschäfte der Abteilung und kann hierfür honoriert werden. Sein Amt endet durch Tod, Rücktritt oder Abwahl auf Antrag eines Abteilungsmitglieds in einer von diesem hierzu schriftlich, per Fax oder E-Mail mit einer Frist von mindestens 4 Wochen einberufenen außerordentlichen Abteilungsversammlung, ansonsten aufgrund entsprechender Ankündigung in einer ordentlichen Abteilungsversammlung. Der Abteilungsleiter hat in der ordentlichen Mitgliederversammlung und in der Abteilungsversammlung über seine Tätigkeit zu berichten. Die Abteilungsversammlung kommt einmal im Jahr bis zum 31.3. zusammen. Sie wird vom Abteilungsleiter schriftlich, per Fax oder E-Mail unter Beifügung einer Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen einberufen. Einzuladen sind alle Abteilungsmitglieder. Die Abteilungsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Abteilungsmitglieder beschlussfähig, wenn der Abteilungsleiter oder sein Stellvertreter und 2 weitere Stimmberechtigte anwesend sind. Sie trifft ihre Entscheidungen nach Mehrheitsprinzip. Jedes Abteilungsmitglied hat 1 Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Abteilungsleiters. Beschlüsse dürfen der Satzung des Vereins nicht widersprechen.

  • 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins darf nur in einer besonderen, zu diesem Zweck vom Vorstand schriftlich, per Fax oder E-Mail unter Beifügung einer Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Die Versammlung beschließt über die Art der Liquidation. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Schachbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Schachsports verwenden soll.

Baden-Baden, den 31.5.2008 / geändert 11.6.2010/ geändert am 12.02.2020